Rechtmäßigkeit eines Mehrleistungsabschlages bei Mehrleistungen nach einer Krankenhausfusion

13 A 1238/16 | NRW, vom 08.09.2017

Ein “ Vermeidung unzumutbarer Härten“ sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei diese Ausnahme eng auszulegen und auf atypische Sonderkonstellationen in Einzelfällen zu beschränken. Als unzumutbare Härte hatte der Gesetzgeber vor Augen, dass infolge des Mehrleistungsabschlags die einzelner Leistungsbereiche gefährdet wäre oder Versorgungsprobleme entstehen. […]

Quelle: WRG Group

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