Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen/Patientenakte

Nach § 630g Abs. 1 BGB ist dem auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die darf nur in einigen Ausnahmefällen abgelehnt werden. […]

Quelle: Anwalt.de

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