Psychische Belastung durch Gynäkomastie begründe keinen Anspruch auf stationäre Mastektomie

L 11 KR 3239/22 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2024

Auch bei einer schmerzhaften Gynäkomastie besteht kein Anspruch auf eine Mastektomie als Leistung der Krankenkasse, wenn die Erforderlichkeit der Operation nicht nachgewiesen ist. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn andere Behandlungsmethoden wie Schmerztherapie, Gewichtsreduktion und sportliche Betätigung noch nicht ausgeschöpft sind und die Erkrankung nicht als entstellend im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzusehen ist.

Der Kläger, geboren 1980, leide seit Jahren unter einer Gynäkomastie, die mit Schmerzen verbunden ist. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Mastektomie. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da sie die Operation nicht als medizinisch notwendig ansah. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte schließlich vor dem Sozialgericht.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger die Erforderlichkeit der Operation nicht ausreichend nachgewiesen habe. Insbesondere habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass die Schmerzen unerträglich seien und ihn in seiner Lebensqualität erheblich beeinträchtigten. Zwar lägen Arztberichte vor, die Schmerzen des Klägers bestätigten, jedoch gebe es keine objektiven Anhaltspunkte für die von ihm behauptete Schmerzintensität. So habe er beispielsweise trotz der angeblich starken Schmerzen keine Arbeitsunfähigkeitszeiten oder stationären Krankenhausaufenthalte gehabt. Auch die von ihm angegebenen Schmerzmittel seien nicht ausreichend, um starke Schmerzen zu behandeln.

Weiterhin sei die Mastektomie nicht als ultima ratio anzusehen, da andere Behandlungsmethoden wie eine Schmerztherapie, Gewichtsreduktion und sportliche Betätigung noch nicht ausgeschöpft seien. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Maßnahmen zu einer Linderung der Beschwerden führen könnten.

Zudem sei die Gynäkomastie des Klägers nicht als entstellend im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzusehen. Die Vergrößerung der Brüste stelle keine erhebliche Auffälligkeit dar, die bei flüchtiger Begegnung im Alltag sofort bemerkt würde. Auch im unbekleideten Zustand seien die Brüste nicht abstoßend.

Zwar leide der Kläger unter der psychischen Belastung durch seine vergrößerten Brüste, jedoch könnten psychische Leiden einen Anspruch auf eine Operation grundsätzlich nicht begründen.

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