Potenzial für NUB mit Potenzial: Hilft das Bundesverfassungsgericht der BSG-Rabulistik ab?

PPP Rechtsanwälte – Zur Demontage des durch und Hoffnungen auf Karlsruhe, Urt. vom 24.04.2018, B 1 KR 10/17 vs. BVerfG, Beschl. vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14 u. 1 BvR 1375/14

Die für die äre Versorgung zuständigen Richter des BSG erschweren seit längerer Zeit die stationäre Versorgung mit sog. (neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden). Das hatte bereits den Gesetzgeber auf den Plan gerufen und zur Regelung des § 137c Abs. 3 SGB V geführt. Behandlungsmethoden mit Potenzial sollten erbracht werden können, auch wenn deren Nutzen noch nicht nach dem Gold-Standard evidenzbasierter belegt war. Schon damals war zu erwarten, dass die Bindung an das Gesetz durch den zuständigen Senat variabel gehandhabt würde. Das ließen öffentliche Äußerungen von Senatsrichtern erwarten, die NUB in Krankenhäusern als „qualitätsfreie Zone“ einstuften. So kam es auch. Bereits angedeutet in der Entscheidung vom 19.12., B 1 KR 17/17 R, Rn. 23, wurde in der Entscheidung des BSG vom 24.04.2018, B 1 KR 10/17, der § 137c Abs. 3 SGB V in seinem Gehalt negiert und ihm ein vermeintlich verfassungswidriger Gehalt attestiert. […]

Quelle: PPP Rechtsanwälte

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