Positionspapier 2019 zur Zusammenarbeit von Krankenhäusern mit Honorarärzten

DGIV-Positionspapier zur der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen durch im Krankenhaus nicht fest angestellte gemäß § 2 Abs. 1 KHEntgG (Kooperations-/Honorarärzte) nach den -Entscheidungen vom 04.06.2019

Für die DGIV ergibt sich […], dass es immer noch zulässig ist, allgemeine Krankenhausleistungen i. S. d. § 2 Abs. 2 KHEntgG durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte erbringen zu lassen. Allerdings ist die damit verbundene ärztliche Tätigkeit „regelmäßig“ sozialversicherungspflichtig. Was meint das BSG mit „regelmäßig“? […]

: Deutsche Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V. (PDF, 404KB)

Das könnte Dich auch interessieren …