Paradigmenwechsel bei der NUB-Vereinbarung: Nutzen nicht mehr zu prüfen!

In jüngster Zeit haben zwei Schiedsstellen – und – ihre Schiedspraxis dahingehend geändert, dass sie bei der Festsetzung von Entgelten für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) nur noch eine reine Preisfestsetzungsbefugnis sehen. Eine weitergehende Zuständigkeit, insbesondere für die qualitative Bewertung einer Methode, haben diese Schiedsstellen abgelehnt. Hintergrund ist ein Urteil des vom 19. Dezember 2017 (Az.: B 1 KR 17/17 R), mit welchem das BSG den Gegenstand der NUB- gem. § 6 Absatz 2 KHEntgG auf eine reine Entgelthöhe reduziert hat. […]

Quelle: Seufert Rechtsanwälte

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