Ordnungsgemäße Datenverarbeitung ist Nebenpflicht des Behandlungsvertrags

3 O 227/19 | Flensburg, Urteil vom 19.11.2021 – Kommentar KMH

Das LG Flensburg stellte in seinem Urteil vom 19.11.2021 (Az. 3 O 227/19) klar, dass der Behandlungsvertrag für den Behandelnden auch eine selbstständige Nebenpflicht dahingehend begründe, dass die zur Behandlung und zum Zwecke der erhobenen personenbezogenen Daten des Patienten nur zu erlaubten Zwecken verarbeitet werden, sei es durch den Behandelnden selbst, sei es durch ihm unterstellte natürliche Personen oder Erfüllungsgehilfen, die Zugang zu den personenbezogenen hätten. Ein Pflichtverstoß kann demnach grundsätzlich einen gegen den Behandler bzw. hier gegen das beklagte begründen.

Quelle: KMH Medizinrecht

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