Operation bei Knieprothese: Aufklärungspflichten des Arztes über konservative Behandlungsalternativen

5 U 114/18 | Oldenburg, vom 19.12. – Kommentar Rechtsanwalt Philip Christmann

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein konservativer Therapieversuch im Sinne einer abwartenden Strategie von vornherein ungeeignet war, den gewünschten Erfolg herbeizuführen, und dass ein konservatives, abwartendes Vorgehen die Gefahr einer Verschlechterung des medizinischen Zustandes sogar erheblich erhöht hätte, so lässt sich eine der behandelnden nicht damit begründen, dass diese es unterlassen hätten, dem die Option eines konservativen Therapieversuchs zu unterbreiten. Die Frage, ob eine Pflicht zur Aufklärung über die (konservative Therapie) bestand, muss in diesen Fällen ex-post (und nicht ex-ante) beurteilt werden […]

Quelle: Rechtsanwalt Philip Christmann

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