Operateur in Privatklinik trotz eigener GbR sozialversicherungspflichtig beschäftigt
B 12 BA 17/23 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2026
Ein spezialisierter Facharzt, der als Operateur in einer Privatklinik tätig ist, unterliegt regelmäßig der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung, wenn er in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert ist. Für eine Eingliederung spricht maßgeblich, dass das Krankenhaus gegenüber den Patienten die Gesamtverantwortung für die stationäre Behandlung trägt (Behandlungsvertrag, Patientenakte, Entlassmanagement) und der Arzt für seine Tätigkeit zwingend auf die personelle und sächliche Infrastruktur der Klinik angewiesen ist. Die fachliche Unabhängigkeit des Arztes bei der Operation steht einer Beschäftigung nicht entgegen, da bei „Diensten höherer Art“ die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert ist. Honorare aus wahlärztlichen Leistungen („Chefarztbehandlung“), die unmittelbar vom Patienten an eine GbR des Arztes gezahlt werden, können dennoch als Arbeitsentgelt im Zusammenhang mit der Beschäftigung (§ 14 SGB IV) gewertet werden. Ein relevantes Unternehmerrisiko fehlt, wenn der Arzt kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes einsetzt und keine Fixkosten für die Nutzung der Klinikstruktur unabhängig von der tatsächlichen Belegung trägt.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines spezialisierten Facharztes, der regelmäßig operative Leistungen in einer Privatklinik erbrachte. Der Arzt war daneben in einer eigenen Praxis beziehungsweise einer von ihm betriebenen Gesellschaft tätig und hatte die später in der Klinik operierten Patienten teilweise bereits zuvor ambulant untersucht und behandelt. Die Klinik führte den Arzt als leitenden Arzt und stellte für die Operationen die erforderlichen Operationssäle, das medizinische Personal sowie die weitere stationäre Infrastruktur zur Verfügung. Streit bestand darüber, ob die Tätigkeit des Arztes als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzustufen war und damit Versicherungspflicht in der Sozialversicherung begründete.
Die Deutsche Rentenversicherung gelangte im Rahmen einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass der Arzt bei seiner Tätigkeit für die Privatklinik abhängig beschäftigt war. Die hiergegen gerichtete Klage blieb bereits vor den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch das Bundessozialgericht bestätigte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung und stellte dabei maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse der Tätigkeit und deren Einbindung in den Klinikbetrieb ab.
Ausgangspunkt der Prüfung war die für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit maßgebliche Gesamtabwägung. Entscheidend ist danach nicht allein, wie die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bezeichnet oder welche gesellschaftsrechtliche Konstruktion sie gewählt haben. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung. Eine Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV insbesondere durch eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gekennzeichnet. Bei der Beurteilung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.
Nach Auffassung des BSG war der Operateur in erheblichem Umfang in die betriebliche Organisation der Privatklinik eingegliedert. Von besonderer Bedeutung war dabei, dass die Klinik gegenüber den Patienten die Verantwortung für die stationäre Gesamtbehandlung übernahm. Die stationäre Behandlung war damit nicht lediglich eine isolierte operative Einzelleistung des Arztes. Vielmehr war die Operation Bestandteil eines umfassenden Behandlungsgeschehens, das von der Klinik organisatorisch und rechtlich getragen wurde. Die Klinik stellte die erforderlichen Räumlichkeiten und das Personal bereit und übernahm auch die weiteren Behandlungsschritte nach der Operation einschließlich der stationären Versorgung und des Entlassmanagements.
Der Arzt war damit in einen arbeitsteiligen Gesamtprozess eingebunden, dessen Organisation nicht von ihm selbst, sondern von der Klinik bestimmt wurde. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf einen bestimmten Teil der Gesamtbehandlung, während die weiteren wesentlichen Behandlungsschritte durch die Klinik beziehungsweise deren Mitarbeiter erfolgten. Gerade diese arbeitsteilige Einbindung in den Klinikbetrieb wertete das BSG als wesentliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung.
Auch die Tatsache, dass der Arzt seine Patienten teilweise selbst in seiner Praxis akquirierte und ambulant behandelte, führte nach der Entscheidung nicht zu einer anderen Bewertung. Die vorherige ambulante Behandlung und die damit verbundene persönliche Arzt-Patienten-Beziehung änderten nichts daran, dass die operative Tätigkeit innerhalb der organisatorischen Strukturen der Privatklinik stattfand. Entscheidend war somit die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit als Operateur in der Klinik und nicht die Frage, ob der Arzt den späteren Patienten bereits zuvor in seiner eigenen Praxis behandelt hatte.
Eine selbstständige Tätigkeit ergab sich nach Auffassung des BSG auch nicht daraus, dass der Arzt bei der Durchführung der Operation fachlich weitgehend unabhängig und eigenverantwortlich handelte. Gerade bei hochqualifizierten ärztlichen Tätigkeiten kann die Weisungsgebundenheit nicht anhand klassischer Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort oder konkreten Arbeitsabläufen beurteilt werden. Bei sogenannten Diensten höherer Art kann sich die Weisungsgebundenheit vielmehr auf eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Die fachliche Eigenverantwortung eines Arztes bei der konkreten medizinischen Behandlung steht deshalb einer abhängigen Beschäftigung nicht grundsätzlich entgegen.
Für die Einordnung war vielmehr entscheidend, dass der Arzt die operative Tätigkeit nicht unabhängig von der Infrastruktur der Klinik ausüben konnte. Die Durchführung der Eingriffe war auf die vorhandenen Operationssäle, das Klinikpersonal und die organisatorischen Abläufe der Privatklinik angewiesen. Die Operationen mussten in die Belegungs- und OP-Planung der Klinik integriert werden. Der Arzt konnte daher nicht frei über die wesentlichen Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit bestimmen, sondern war auf die von der Klinik bereitgestellten Ressourcen und deren organisatorische Koordination angewiesen.
Das BSG setzte sich zudem mit dem Unternehmerrisiko des Arztes auseinander. Auch insoweit sah das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit. Ein wesentliches unternehmerisches Risiko war insbesondere deshalb nicht erkennbar, weil der Arzt kein erhebliches eigenes Kapital einsetzen musste, um seine operative Tätigkeit auszuüben. Die für die Behandlung erforderliche Infrastruktur wurde von der Klinik bereitgestellt. Ein eigenes Risiko für die Auslastung der Operationssäle oder für die Beschäftigung des hierfür erforderlichen Personals trug der Arzt nicht.
Auch die Abrechnung über eine eigene Gesellschaft beziehungsweise eine GbR änderte an dieser Bewertung nichts. Nach Auffassung des BSG kann die Wahl einer eigenen Gesellschaftsstruktur für die Abrechnung nicht automatisch dazu führen, dass die zugrunde liegende Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständig anzusehen ist. Entscheidend bleibt vielmehr, wie die Tätigkeit tatsächlich organisiert und durchgeführt wird.
Besondere Bedeutung hatte in diesem Zusammenhang die Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen. Die Klägerseite hatte sich darauf berufen, dass entsprechende Honorare unmittelbar von den Patienten an die GbR des Arztes gezahlt wurden und deshalb nicht als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bei der Klinik angesehen werden könnten. Das BSG folgte diesem Argument nicht. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV kann auch dann vorliegen, wenn Zahlungen nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten geleistet werden, sofern die Zahlung in einem hinreichenden Zusammenhang mit der Beschäftigung steht.
Nach der Entscheidung ist daher die bloße Zahlungsrichtung nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Einnahmen wirtschaftlich mit der Tätigkeit verbunden sind, die der Arzt im Rahmen seiner Beschäftigung ausübt. Dass der Patient das Honorar für die wahlärztliche Behandlung unmittelbar an die ärztliche GbR entrichtet, schließt deshalb nicht aus, dass es sich sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt handeln kann. Die unmittelbare Zahlung durch den Patienten stellt somit kein eigenständiges Kriterium für die Selbstständigkeit des Arztes dar.
Die Entscheidung verdeutlicht damit die Bedeutung der tatsächlichen organisatorischen Einbindung ärztlicher Leistungserbringer in Krankenhaus- und Klinikstrukturen. Eine eigene Praxis, eine eigene Gesellschaft oder eine eigenständige Abrechnung können zwar Indizien für eine selbstständige Tätigkeit sein, haben aber für sich genommen keine ausschlaggebende Bedeutung. Überwiegen die Merkmale einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klinik und fehlt es gleichzeitig an einem relevanten eigenen Unternehmerrisiko, kann auch ein hochqualifizierter und fachlich eigenverantwortlich tätiger Operateur als abhängig beschäftigt einzustufen sein.
Das BSG bestätigt damit zugleich die grundsätzliche Linie der sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung, wonach die Vertragsgestaltung und die gewählte Abrechnungsstruktur gegenüber der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit zurücktreten. Für die Praxis von Privatkliniken und dort tätigen Ärzten ist insbesondere relevant, dass die eigenständige Patientengewinnung und die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen über eine eigene Gesellschaft nicht ohne Weiteres eine sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit begründen. Entscheidend bleibt die Gesamtschau der konkreten Tätigkeit, insbesondere die Einbindung in die Klinikorganisation, die Nutzung der Klinikressourcen, die Verantwortungsverteilung für die Behandlung und das tatsächlich bestehende unternehmerische Risiko.




