OLG Köln: Wahlleistungsvereinbarung des Universitätsklinikums Bonn unwirksam
9 U 32/19 | oberlandesgericht köln vom 29.9.2020 – Kommentar Anwalt.de
Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 29.9.2020, Az. 9 U 32/19 sind die in der Vergangenheit von des Universitätsklinikums Bonn verwandten Wahlleistungsvereinbarungen, mit denen sich die patienten eine Chefarztbehandlung erkaufen und gesonderte Gebühren versprechen, unwirksam und nichtig. Das heißt zum einen, dass ein privater Krankenversicherer diese nicht zu ersetzen braucht, zum anderen, dass Patienten die Leistungen unter Umständen von der Klinik zurückfordern können. […]
Quelle: Anwalt.de