OLG Karlsruhe bestätigt Mehrwahlarztsystem

13 U 389/19 | Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Die zunehmende in der hat gerade bei großen dazu geführt, dass leitende Arzt nicht mehr der „bestqualifizierte“ Arzt für alle Gebiete seiner Klinik ist, so dass viele Krankenhäuser dazu übergegangen sind, in ihren Subspezialisierungen zu bilden und für diese die qualifizierten Oberärzte als zuständige Wahlärzte nach § 17 zu benennen (sog. Mehrwahlarztsystem).

Dieses Mehrwahlarztsystem stieß auf wenig Verständnis bei den Kostenträgern, die in diesem Mehrwahlarztsystem einen Verstoß gegen § 17 KHEntgG erblickten und den Krankenhäuser unterstellten, lediglich die Zahl der Wahlärzte beliebig zu erhöhen.

In einem von uns geführten Verfahren hat das OLG Karlsruhe mit einem lesenswerten Beschluss vom 18.01.2021 (– 13 U 389/19 –) die Ansicht einer zur Unwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung mit einem Mehrwahlarztsystem für eine kardiologische Spezialklinik zurückgewiesen und nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt, die entsprechende Berufung der Krankenversicherung zurückzuweisen, so dass diese die Berufung auch zurücknahm. […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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