Örtliche Zuständigkeit bei der Festsetzung von Prüfquoten nach § 275c SGB V für Krankenhäuser
S 89 KR 562/24, S 28 KR 403/24 | Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 02.10.2024
Die quartalsbezogene Prüfquote nach § 275c Abs. 2 SGB V, die für alle gesetzlichen Krankenkassen bindend ist, aber jeweils nur ein spezifisches Krankenhaus betrifft, wird nicht als bundesweite Entscheidung nach § 57a Abs. 4 SGG angesehen. Damit bleibt das ortsnahe Gericht für die Entscheidung zuständig.
Die Festlegung der Prüfquoten nach § 275c SGB V ist Gegenstand eines Streits zur örtlichen Zuständigkeit. Die quartalsbezogene Prüfquote wird zwar bundeseinheitlich für alle Krankenkassen festgelegt, ist jedoch spezifisch für jedes einzelne Krankenhaus und somit nicht als bundesweite Entscheidung im Sinne des § 57a Abs. 4 SGG zu betrachten. Eine umfassende Anwendung auf Bundesebene wäre nur dann gegeben, wenn die Entscheidung auf alle Krankenhäuser ausstrahlen würde. Zudem ist § 57a SGG eng auszulegen und strebt eine örtlich nahegerichtete Rechtsprechung zur Unterstützung der Betroffenen an, wie im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 4. Januar 2023) erläutert. Der Zweck dieser Regelung ist es, spezifischen juristischen Sachverstand auf Bundesebene für komplexe Fälle zu bündeln, was jedoch bei der Festsetzung einzelner Prüfquoten nicht erforderlich ist, da nur jeweils ein Krankenhaus betroffen ist. Das Sozialgericht Berlin hat daher die Zuständigkeit an das örtlich zuständige Gericht verwiesen.