Örtliche Zuständigkeit bei ambulanter Behandlung

4 C 88/20, 4 C 87/20 | Münster, Urteil vom 24.07.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Es bereitet den Amtsgerichten nach wie vor erhebliche Probleme, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Krankenhauses bei einer ambulanten Behandlung einheitlich zu handhaben. Für die hatte der BGH bereits entschieden, dass von einem einheitlichen Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO am Sitz des Krankenhauses auszugehen ist, so dass auch Honorarklagen aus ärer Behandlung am Gericht am Sitz des Krankenhauses erhoben werden können  […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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