Örtliche Zuständigkeit bei ambulanter Behandlung
4 C 88/20, 4 C 87/20 | Amtsgericht Münster, urteil vom 24.07.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
Es bereitet den Amtsgerichten nach wie vor erhebliche Probleme, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Krankenhauses bei einer ambulanten Behandlung einheitlich zu handhaben. Für die stationäre behandlung hatte der BGH bereits entschieden, dass von einem einheitlichen Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO am Sitz des Krankenhauses auszugehen ist, so dass auch Honorarklagen aus stationärer Behandlung am Gericht am Sitz des Krankenhauses erhoben werden können […]
Quelle: Medizinrecht Saarland