Oberarmstraffung kann Kassenleistung sein

L 16 KR 143/18 | Landessozialgericht -, Urteil vom 17.11.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausnahmsweise die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung übernehmen muss, wenn eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt.

Zugrunde lag das Verfahren einer 58-jährigen Frau aus . Sie war stark übergewichtig und hatte nach einer Schlauchmagenoperation bereits ca. 50 kg Gewicht verloren. Es verblieb jedoch eine Fettverteilungsstörung mit massivem Hautüberschuss im Bereich der Oberarme.

Die Krankenkasse der Frau lehnte die für eine Straffungsoperation ab, da es sich nach ihrer Auffassung um eine kosmetische Operation handele. […]

Pressemitteilung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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