Nachkodierung nach MDK-Prüfung zulässig, wenn diese innerhalb des ersten Jahres der ersten Schlussrechnung erfolgt und nicht Gegenstand des Prüfverfahren war

S 49 KR 642/16 | Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.04.  

Die Kammer teilt die Auffassung des SG Reutlingen (SG Reutlingen, Urteil vom 11.01.2017, Az.: S 1 KR 3109/15) dass in Fällen, in denen – wie hier – eine Prüfung durch den erfolgt ist, die Rechtsprechung des BSG zur Zulässigkeit einer nachträglichen durch § 7 Abs. 5 PrüfvV nur insoweit modifiziert wird, als die Rechnungskorrektur den Gegenstand der betrifft. Bezieht sich also der Prüfanlass auf einen anderen Sachverhalt als die Rechnungskorrektur, findet die Rechtsprechung des BSG weiterhin uneingeschränkt Anwendung. Eine Rechnungskorrektur ist daher in diesen Fällen noch bis zum Ende des auf die Schlussrechnung folgenden Kalenderjahres zulässig. Die in § 7 Abs. 5 PrüfvV enthaltene 5-Monats- findet in diesen Fällen keine Anwendung. […] […] Würde man nunmehr der Fertigstellung eines MDK-Gutachtens eine über die bloße Beendigung der Prüfung hinausgehende materiell-rechtliche Ausschlusswirkung für Rechnungskorrekturen einräumen, hätte es allein der MDK in der Hand, eine Rechnungsnachforderung auszuschließen. Denn den Krankenhäusern ist gerade nicht bekannt, wie lange die MDK-Prüfung dauern bzw. welche Einwendungen der MDK erheben wird. Letztlich trägt damit das Krankenhaus das alleinige Risiko der Prüfdauer ohne die Möglichkeit der Einwirkung. Dies widerspricht der Zielsetzung des Prüfverfahrens, welches neben einer zeiteffektiven auch auf eine konsensuale Durchführung ausgerichtet ist. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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