Nach Einholung eines MDK-Gutachtens muss Krankenkasse korrigierte Rechnung eines Krankenhauses zahlen

S 15 KR 1107/18 | Heilbronn, vom 11.03. – Rechtsanwalt Rolf Heinemann

Die Krankenkasse verhalte sich mit ihrer Weigerung, die nachträglich korrigierte Rechnung zu begleichen, zudem treuwidrig. Sie fordere schließlich regelmäßig die Krankenhausträger zur Korrektur oder gar Stornierung einer ursprünglichen Rechnung auf, falls sich aus einem von ihr initiierten - ein niedrigerer Vergütungsanspruch des Krankenhauses ergebe. Sie müsse sich daher umgekehrt auch eine zu ihren Ungunsten entgegenhalten lassen. […]

Quelle: Anwaltskanzlei Heinemann


Krankenkasse weigert sich, nach Einholung eines von ihr veranlassten MDK-Gutachtens korrigierte Rechnung eines Krankenhauses zu zahlen!

Quelle: Sozialgericht Heilbronn

 

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