Nach Ablauf der 4-wöchigen Frist (§ 7 Abs. 2 S. 3 PrüfvV 2015) zur Vorlage der zur Prüfung der Rechnung vom MDK benötigten und angeforderten Unterlagen besteht Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag
L 8 KR 41/19 | Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.08.2020
Strittig war, ob der Vergütungsanspruch des Krankenhauses aufgrund deren unzureichender Mitwirkung nach der prüfvv 2015 wieder erloschen war.
Entgegen der Ansicht des Krankenhauses beinhaltet die Regelung des § 7 Abs. 2 S. 3 und 4 PrüfvV 2015 der Sache nach eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Die betreffende vereinbarung lässt sich schließlich auch auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen.
Die Regelung des § 7 Abs. 2 S. 3 und 4 PrüfvV a.F. beinhaltet der Sache nach eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, welche sich auch auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen lässt. Die Formulierung der PrüfvV a.F. in § 7 Abs. 2 S. 4 („Erfolgt dies nicht, hat das krankenhaus einen Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag“), lässt zur Überzeugung des Senats allein den Schluss darauf zu, dass bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des vorangegangenen S. 3 („Das krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln“), der Sache nach ein Ausschluss des infolgedessen nicht überprüfbaren Zahlungsanspruchs eintritt. […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit