Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 PrüfvV 2016 hat das Krankenhaus die Obliegenheitspflicht, die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrags erforderlichen Unterlagen zu ergänzen. An diese Obliegenheit dürfen jedoch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden

B 1 KR 16/21 R | , vom 10.11.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

In mehreren Entscheidungen hat sich das BSG mit der des (jetzt ) und der materiellen Präklusionswirkung nach der befasst. Erstmals betont das BSG die Obliegenheit des Krankenhauses, ggf. ergänzende Unterlagen dem MDK vorzulegen. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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