Mitbestimmung bei Mindestbesetzung mit Pflegepersonal

6 TaBV 21/17 | Entscheidung über Personalstärke insgesamt, sei ausschließlich Angelegenheit des Arbeitgebers

Das bestätigte zwar, dass dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares betreffend betriebliche Regelungen zum zustehe. Dies erstrecke sich auch auf Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Der Arbeitgeber sei jedoch erst zum Handeln verpflichtet, wenn eine Gefährdung feststehe oder konkrete Gefährdungen festgestellt worden seien. […] Darüber hinaus habe die Einigungsstelle auch inhaltlich ihre Kompetenzen überschritten. Denn die , das heißt die Entscheidung über die Personalstärke insgesamt, sei ausschließlich Angelegenheit des Arbeitgebers. […]

Quelle: Krankenhausrecht-Aktuell


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