Mindestmengenprognose: Dem Krankenhausträger muss vor der Widerlegung seiner Prognose Gelegenheit gegeben weswb, erkennbar unvollständige oder unplausible Angaben zu konkretisieren oder zu ergänzen

B 1 KR 16/20 R | , vom 25.03.2021

Die Widerlegung der erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Landesverbände der und die Ersatzkassen entscheiden verbindlich über den Bestand der Mindestmengenprognose des Krankenhausträgers für das Folgejahr. Ihnen ist durch § 136b Abs 4 Satz 6 SGB V eine hoheitliche Entscheidungskompetenz zugewiesen, die auch die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten umfasst. […]

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtswidrig, weil die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung unterblieben ist und nicht wirksam nachgeholt wurde. Dem tatsächlichen Vorbringen des Krankenhausträgers kommt im Rahmen des Verfahrens zur Klärung der Leistungsberechtigung nach § 136b Abs 4 SGG eine erhebliche Bedeutung zu. Ein Vorverfahren, in dessen Rahmen das Vorbringen noch ergänzt werden könnte, findet nicht statt. Insofern verlangt es das Recht auf ein faires Verfahren in besonderer Weise, dass dem Krankenhausträger vor der Widerlegung seiner Gelegenheit gegeben wird, erkennbar unvollständige oder unplausible Angaben zu konkretisieren oder zu ergänzen. Die Beklagten hätten zumindest die ihnen möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, der Klägerin – ggf unter Setzung einer kurzen Frist – eine Ergänzung des von ihnen für unvollständig gehaltenen Vorbringens zu ermöglichen. […]

Quelle: Bundessozialgericht

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