Mindestmengenprognose: Aufschiebende Wirkung
S 4 KR 110/23 ER | Sozialgericht Fulda, Beschluss vom 16.02.2024
In einem aktuellen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 5. Oktober 2023 angeordnet. Dieser Bescheid war gerichtet auf die Widerlegung der Mindestmengenprognose der Antragstellerin vom 8. September 2023 für den Leistungsbereich Kniegelenk-Totalendoprothesen an einem spezifischen Krankenhausstandort.
Das Krankenhaus habe erfolgreich Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse durch die Einstellung neuer Ärzte getroffen. Daher bestehen keine begründeten erheblichen Zweifel an der Prognose für 2024, die die Krankenkasse vorgebracht haben.
Der Gerichtsbeschluss stelle fest, dass der Widerlegungsbescheid einer gerichtlichen Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhält. Es wurden nicht ausreichend begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Prognose des Krankenhauses für das Jahr 2024 dargelegt oder anderweitig erkennbar gemacht.