Mindestmengen-Prognose: Sozialgericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Widerlegungsentscheidung an

S 13 KR 378/20 ER | Aachen, Beschluss vom 18.11.

Die vorzunehmende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen fiel schon deshalb zugunsten des Krankenhauses aus, weil das SG Aachen die Widerlegungsentscheidung für offensichtlich rechtswidrig erachtete. könne sich auf den „Aufbau neuer Leistungsbereiche“ gemäß Anlage 2 Nr. 3 der Mm-R (a. F.) berufen. […]

Quelle: WRT Rechtsanwälte

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