Medizinrecht: BGH zu Beweiserleichterung im Arzthaftungsprozess bei Dokumentationsfehlern

VI ZR 71/17 | vom 22.10. – Kommentar Roos Nelskamp Schumacher & Partner

Grundsätzlich ist es erst einmal Sache des , einen behaupteten des Arztes nachzuweisen. Es kommen dem Patienten jedoch Beweiserleichterungen zu Gute. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die ärztliche lückenhaft bzw. unzulänglich ist.

Nach gefestigter folgt aus dem Fehlen einer Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme die Vermutung, dass eine solche Dokumentation nicht erfolgt ist. Der Behandlerseite obliegt es, dies zu widerlegen. Auch wenn dies nicht geschieht oder nicht gelingt, führt die Vermutung des Unterlassens der Dokumentation jedoch nicht so weit, dass aus ihr eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs folgt. Die Vermutung, dass die Dokumentation nicht erfolgt ist, führt nicht zu der automatischen Annahme oder dem Schluss, dass ein durch den Patienten behaupteter Befund als wahr anzunehmen ist. […]

Quelle: Roos Nelskamp Schumacher & Partner 

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