MDK habe aufgrund ihrer Rolle im System der Krankenhausabrechnungsprüfungen die Verpflichtung, organisatorisch sicherzustellen, dass ausreichend Kapazitäten und Fachkräfte vorgehalten werden, um Abrechnungsprüfaufträge fristgerecht zu erledigen

L 5 KR 84/20 B ER | Bayerisches , vom 05.03.2020

Die begehrt im Eilrechtsschutz die gerichtliche Anordnung der Verpflichtung des MDK zur fristgerechten Erstellung von Gutachten über Krankenhausabrechnungen.

Durch die PrüfvV sind die Fristen für die Erledigung der Abrechnungsprüfaufträge in „Zeitnähe“ konkretisiert. Nach § 8 S. 3 und 4 PrüfvV kann die Antragstellerin als gesetzliche Krankenkasse nur bis zu einer Ausschlussfrist von elf Monaten Erstattungsansprüche gegen Krankenhäuser geltend machen. Dabei ist die vorhergehende Prüfung durch den MDK obligatorisch (§ 6 PrüfvV, § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Es besteht daher ein Anspruch der Krankenkasse gegenüber des MDK auf Erfüllung der erteilten Aufträge in einer Frist von maximal 10 Monaten (entsprechend der internen Bearbeitungsvorgabe des Antragsgegners) mit einem Kulanzzuschlag von zwei Wochen.

Die MDK hat aufgrund ihrer Rolle im System der Krankenhausabrechnungsprüfungen die Verpflichtung, organisatorisch sicherzustellen, dass ausreichend Kapazitäten und Fachkräfte vorgehalten werden, um Abrechnungsprüfaufträge, die von den Kassen nicht freiwillig storniert werden, fristgerecht zu erledigen und Abarbeitungsstaus zu vermeiden. Dies erscheint bei den vorliegenden im Streit stehenden 10,5-Monats-Fristen trotz des erheblichen Aufwands nicht unzumutbar. Die Fristen gelten auch für (Pauschalierte Entgelte in der Psychiatrie und Psychosomatik)

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


Krankenversicherung: Eilantrag auf Verpflichtung des MDK zur fristgerechten Erstellung von Gutachten über Krankenhausabrechnungen

Leitsätze:
Im gesetzlichen System der Krankenhausabrechnungsprüfung hat eine Krankenkasse einen Anspruch gegenüber dem MDK auf fristgerechte Erledigung der erteilten Prüfaufträge (§§ 275 Abs. 1, Abs. 1c SGB V iVm PrüfvV). (Rn. 24) Der MDK hat aufgrund seiner Rolle im System der Krankenhausabrechnungsprüfungen die Verpflichtung, organisatorisch sicherzustellen, dass ausreichend Kapazitäten und Fachkräfte vorgehalten werden, um Abrechnungsprüfaufträge, die von den Kassen nicht freiwillig storniert werden, fristgerecht zu erledigen und Abarbeitungsstaus zu vermeiden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) […]

Quelle: Bayern.Recht

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