Marburger Bund: 30-Minuten-Eintreffzeit kann nicht einseitig angeordnet werden

Gericht stärkt Rechte von Ärztinnen und Ärzten in Rufbereitschaft

Der Marburger Bund Niedersachsen hat sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren gegen starre Vorgaben zur Rufbereitschaft durchgesetzt. Nachdem ein Klinikum seine Revision zum Bundesarbeitsgericht zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen nun rechtskräftig.

Damit steht fest: Arbeitgeber dürfen Ärztinnen und Ärzten in Rufbereitschaft keine verpflichtende Eintreffzeit von 30 Minuten „am Patienten“ per Dienstanweisung auferlegen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines Oberarztes, der Mitglied des Marburger Bundes ist. Das betreffende Klinikum hatte sich auf Strukturvorgaben des Gemeinsamer Bundesausschuss berufen. Danach müsse ein Facharzt innerhalb von maximal 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein. Daraus leitete das Krankenhaus eine verbindliche Eintreffzeit für Ärztinnen und Ärzte in Rufbereitschaft ab.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellte jedoch klar, dass diese Vorgabe für Rufbereitschaften zu kurz bemessen sei. Nach Auffassung des Gerichts müssten auch Umkleidezeiten sowie innerbetriebliche Wege berücksichtigt werden. Zudem könnten Arbeitgeber solche Eintreffzeiten nicht einseitig per Dienstanweisung festlegen. Maßgeblich sei vielmehr die reine Wegezeit bis zum Zugangspunkt des Betriebsgeländes. Die weitere Organisation innerhalb des Krankenhauses liege in der Verantwortung des Arbeitgebers.

Marburger Bund sieht Signalwirkung für Kliniken

Rechtsanwältin Sarah Steenken vom Marburger Bund Niedersachsen erklärte, mit der Rücknahme der Revision sei nun rechtskräftig bestätigt worden, dass Rufbereitschaft keine permanente Sofortverfügbarkeit bedeute. Auch der Zweite Vorsitzende des Marburger Bundes Niedersachsen, Andreas Hammerschmidt, sieht in der Entscheidung eine wichtige Klarstellung für Krankenhäuser und Beschäftigte. Wenn eine unmittelbare ärztliche Verfügbarkeit erforderlich sei, müssten Kliniken entsprechende Dienstmodelle wie Bereitschaftsdienste organisieren.

Rufbereitschaft: Klinik zieht Revision zurück

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen gegen die 30-Minuten-Eintreffzeit ist rechtskräftig. Die Vorgabe, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar zu sein, könne nicht einseitig per Dienstanweisung angeordnet werden, entschied das Gericht. Gegen das Urteil vom 17.12.2025 (Az.: 8 SLa 502/25) hatte der Arbeitgeber zunächst Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt, am 7.5.2026 aber wieder zurückgenommen.

„Mit der Rücknahme der Revision ist nun rechtskräftig bestätigt: Rufbereitschaft bedeutet nicht permanente Sofortverfügbarkeit. Arbeitgeber dürfen tarifliche Grenzen weder über Dienstanweisungen noch über Strukturvorgaben unterlaufen“, betonte Rechtsanwältin Sarah Steenken vom Marburger Bund Niedersachsen.

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