Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde bezüglich der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine LDL-Apherese

1 BvR 1082/20 | , Beschluss vom 30.07.

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Leistungspflicht der gesetzlichen für eine LDL-Apherese im Rahmen eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens.

Nach Auslegung von § 6 der Anlage I.1. der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung binde das Beratungsergebnis der Kommission die gesetzliche des Versicherten. Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 der Anlage I.1. der genannten Richtlinie seien nicht erfüllt, weil der Wert des LDL-Cholesterin nicht im Normbereich liege und die Dokumentation eines Infarktes ohne klinische und durch bildgebende Verfahren dokumentierte Progredienz nicht ausreiche. Eine Apheresebehandlung komme zudem als „ultima-ratio“-Lösung in Betracht. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen habe angegeben, dass die Therapiemaßnahmen noch nicht erschöpft seien, auch wenn zur Senkung einer isolierten Lp(a)-Erhöhung derzeit keine Medikamente vorhanden seien. […]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht entsprechend den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten auf.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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