Lipofilling statt Silikonimplantat – Krankenkasse muss auch Folge-OP zahlen

L 4 KR 417/20 | -Bremen, Urteil vom 11.10.2021 

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche () nach der Bewilligung einer Brustoperation auch die notwendige Folge- tragen muss.

Die einseitige Fehlbildung der Brust sei im medizinischen Sinne eine behandlungsbedürftige Krankheit. Hierfür bestehe eine Leistungspflicht der GKV, die sich auch auf eine notwendige Folge-OP erstrecke. Die Brustrekonstruktion sei mit der Erstoperation noch nicht vollständig abgeschlossen, da die Volumenunterschiede methodenbedingt seien. Ob eine Nachkorrektur erforderlich sei, falle vornehmlich in den Entscheidungsbereich der behandelnden Ärzte. Gegen einen spräche auch nicht die Entscheidung gegen ein Silikonimplantat, da die Konkretisierung des Anspruchs nicht der GKV, sondern den behandelnden Ärzten obliege. […]

: Urteilsbegründung (PDF, 356KB)

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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