Leistungsgruppen: Regionale Verteilung darf bessere Eignung nicht verdrängen
21 K 11089/24 | Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2026
Bei der Zuweisung einer auf Ebene des Regierungsbezirks geplanten Leistungsgruppe hat die bessere qualitative Eignung eines Krankenhauses grundsätzlich Vorrang vor Erwägungen zur regionalen Verteilung. Die Erreichbarkeit darf nach dem Krankenhausplan NRW 2022 auf dieser Planungsebene nur nachrangig berücksichtigt werden und insbesondere bei im Wesentlichen gleich geeigneten Krankenhäusern den Ausschlag geben. Das Land muss deshalb über die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese an das Marienhospital Wesel erneut entscheiden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte über die Zuweisung mehrerer Leistungsgruppen an das Marienhospital Wesel im Rahmen des Krankenhausplans NRW 2022 zu entscheiden. Im Mittelpunkt standen die Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese und die Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA.
Bei der Leistungsgruppe 14.4 erwies sich die Auswahlentscheidung des Landes als ermessensfehlerhaft. Das Marienhospital und ein berücksichtigtes Konkurrenzkrankenhaus hatten in den Jahren 2019 bis 2023 insgesamt ähnliche Fallzahlen erbracht. Bei den weiteren Auswahlkriterien bestand jedoch ein wesentlicher Unterschied: Das Marienhospital erfüllte alle drei maßgeblichen Kriterien, während das Konkurrenzkrankenhaus lediglich zwei von drei Kriterien erfüllte.
Auch die Entwicklung der Fallzahlen sprach nach Auffassung des Gerichts für das Marienhospital. Beim ausgewählten Konkurrenzkrankenhaus sank das Leistungsgeschehen von 30 Fällen im Jahr 2019 auf jeweils weniger als zehn Fälle in den Jahren 2022 und 2023. Das Marienhospital entwickelte sich dagegen von einem einstelligen zu einem zweistelligen Fallaufkommen. Unter Berücksichtigung der Fallzahlen, ihrer Entwicklung und der erfüllten Auswahlkriterien war das Marienhospital damit besser geeignet.
Diesen Eignungsvorsprung durfte das Land nicht mit der günstigeren regionalen Verteilung des konkurrierenden Krankenhausstandorts überwinden.
Entscheidend ist dabei die Planungsebene der jeweiligen Leistungsgruppe. Die Leistungsgruppe 14.4 wird auf Ebene des Regierungsbezirks geplant. Auf dieser Ebene misst der Krankenhausplan NRW 2022 der wohnortnahen Versorgung gegenüber der Qualität nur eine untergeordnete Bedeutung bei. Eine möglichst gleichmäßige räumliche Verteilung der Leistungserbringer ist deshalb kein gleichrangiges Auswahlkriterium.
Die regionale Erreichbarkeit darf vielmehr nur als Hilfskriterium beziehungsweise nachrangiges Kriterium berücksichtigt werden. Sie kann insbesondere bei qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern Bedeutung erlangen. Sie rechtfertigt dagegen nicht, ein nach den maßgeblichen Qualitätskriterien besser geeignetes Krankenhaus zugunsten eines schlechter geeigneten Konkurrenten zurückzustellen.
Das Gericht verpflichtete das Land daher, über den Antrag des Marienhospitals auf Zuweisung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe 14.4 unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Einen unmittelbaren Anspruch auf Zuweisung der Leistungsgruppe stellte das Gericht damit nicht fest.
Anders beurteilte das VG Düsseldorf die Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA. Die Bedarfsprognose des Landes von 811 Fällen für das Jahr 2024 war rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Auswahl zwischen den neun konkurrierenden Krankenhäusern war ermessensfehlerfrei. Die berücksichtigten Mitbewerber waren unter Einbeziehung ihrer Fallzahlen und der Auswahlkriterien sämtlich besser geeignet als das Marienhospital.
Auch für diese Leistungsgruppe bestätigte das Gericht den Grundsatz, dass die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung auf Ebene des Regierungsbezirks gegenüber der Qualität nachrangig ist. Die regionale Verteilung kann daher grundsätzlich erst dann entscheidende Bedeutung erlangen, wenn Krankenhäuser hinsichtlich ihrer qualitativen Eignung vergleichbar sind.
Hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe nahm das Marienhospital seine Klage zurück. Diese Leistungen dürfen von ihm nicht mehr erbracht werden. Bei der Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome hob das Land dagegen die Nichtzuweisung auf. Das Krankenhaus darf diese Leistungen auf Grundlage seines bisherigen Versorgungsauftrags weiterhin erbringen.
Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.




