Kündigung eines Versorgungsvertrags nicht durch Verwaltungsakt

B 1 KR 37/21 R | , Entscheidung vom 13.12.2022 – Kommentar KMH

Die des Versorgungsvertrags eines Krankenhauses stellt eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar und darf daher nicht in der Form eines Verwaltungsakts erfolgen. […]

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