Krankenversicherungsrecht: Trend zu mehr ästhetischen Operationen

Das LSG -Bremen hat entschieden, dass die keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen muss.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der bestätigt. Bei der Klägerin liege weder eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion vor, noch eine entstellende anatomische Abweichung. Subjektive Belastungen durch das Erscheinungsbild könnten keinen Eingriff rechtfertigen wegen der Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen und der deshalb unsicheren Erfolgsprognose. Das Gericht hat den fehlenden Nachweis der psychischen Belastungen daher nicht bewertet.

„Seit etwa ein zwei Jahren beobachten wir einen neuen Trend“, kommentiert Carsten Kreschel. „Bisher machten Lifestyle-OPs und ästhetische nur einen minimalen Verfahrensanteil aus. Inzwischen gehören sie zum Alltagsgeschäft.“ […]

Das könnte Dich auch interessieren …