Krankenversicherungsrecht: Trend zu mehr ästhetischen Operationen
Das LSG niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die gkv keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen muss.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der krankenkasse bestätigt. Bei der Klägerin liege weder eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion vor, noch eine entstellende anatomische Abweichung. Subjektive Belastungen durch das Erscheinungsbild könnten keinen Eingriff rechtfertigen wegen der Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen und der deshalb unsicheren Erfolgsprognose. Das Gericht hat den fehlenden Nachweis der psychischen Belastungen daher nicht bewertet.
„Seit etwa ein bis zwei Jahren beobachten wir einen neuen Trend“, kommentiert pressesprecher Carsten Kreschel. „Bisher machten Lifestyle-OPs und ästhetische medizin nur einen minimalen Verfahrensanteil aus. Inzwischen gehören sie zum Alltagsgeschäft.“ […]