Krankenversicherte haben bereits dann Anspruch auf eine bariatrische Operation, wenn ein Vertragsarzt eine entsprechende Verordnung ausstellt

S 2 KR 974/14 | , Urteil vom 16.04.2015

Der als Antrag auf Übernahme der Kosten bezeichnete der Klinik erfüllt prima fazie die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V. Es ist deshalb unverständlich, dass das Klinikum die Klägerin nicht är aufgenommen hat. Unter keinem Rechtsgrund ergibt sich die Notwendigkeit, dass Versicherte bei stationärer Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Vorfeld einen Antrag bei der Beklagten stellen müssen, wenn es sich um eine Vertragsklinik der Beklagten handelt. Im vorliegenden Fall ist das Klinikum in den Krankenhausbedarfsplan des Freistaats unter der Kennziffer X.u.a. mit der Fachrichtung aufgenommen und damit gemäß § 108 Ziff. 2 SGB V Vertragsklinik der Beklagten. Allein auf der Grundlage der Entscheidung der Ärzte hätte die Klägerin schon Anspruch auf Krankenhausbehandlung gehabt. […]

Quelle: Bayern.

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