Krankenkassen sind verpflichtet, die nach Einholung eines MDK-Gutachtens korrigierten Forderungen eines Krankenhauses zu begleichen

S 15 KR 1107/18 | Heilbronn, vom 11.03.

– auch wenn diese höher ausfallen, als die Ursprungsrechnung […]

Quelle: STB Web

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