Krankenkassen können einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließlich bis zum Ende des auf die Rechnungsstellung des Krankenhauses folgenden Kalenderjahres geltend machen

S 4 KR 411/18 | Fulda, Urteil vom 25.08.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

… (entsprechende Anwendung der Grundsätze des für Nachforderungen des Krankenhauses)

in vielen Fällen „reizen“ die Krankenkassen die geltende Verjährungsfrist aus und machen zum „Toresschluss“ ihren öffentlich-rechtlichen geltend. Nach der des SG Fulda ist jedoch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Krankenkassen verwirkt, wenn er nicht zum Ende des auf die Rechnungsstellung des Krankenhauses folgenden Kalenderjahres geltend gemacht wird. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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