Krankenkasse trage Fahrtkosten bei Verlegung von einer Klinik in eine andere Klinik desselben Plankrankenhauses, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist

| Reutlingen, vom 8.1.2020 – Urteilsbegründung

  1. Eine Verlegung „in ein anderes “ im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V liegt auch dann vor, wenn ein Patient von einer Klinik in eine andere, räumlich entfernte Klinik verlegt wird, die beide zum selben Plankrankenhaus gehören.
  2. Der des Rettungsdienstes für diese Verlegung ergibt sich bei dem hier zu Grunde gelegten „funktionalen Krankenhausbegriff“ aus Sinn und Zweck der Krankentransportleistungen. Diese ermöglichen als akzessorische Nebenleistung die Erreichung des Zieles der Krankenhausbehandlung.
  3. Ferner ergibt sich der Vergütungsanspruch des Rettungsdienstes aus der Verordnung der Krankentransportleistung durch den Krankenhausarzt, die zulasten der Krankenkasse wirkt.

Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

 

 

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