Krankenhausplanung ohne Planbetten? Anmerkung zum Urteil des OVG Bautzen vom 21. Juni 2018 – 5 A 684/17 (n. rkr.)

das 10/

Die Länder stellen zur Verwirklichung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf. Dabei gilt der Krankenhausplan als zentrales Steuerungselement des Planungsrechts und legt den konkreten Bedarf an stationären Krankenhausleistungen fest. Eine funktionsfähige Planung bedarf daher der Ausweisung von pro Fachgebiet. Wird auf diesen Verteilungsmechanismus verzichtet, so stellt sich die Frage, wie ein Neubewerber den konkreten Bedarf an zusätzlichen Planbetten nachweisen kann. Mit dieser rechtlichen Problematik, insbesondere auch mit den damit einhergehenden verfassungsrechtlichen Fragestellungen, setzte sich das Bautzen in einer aktuellen Entscheidung auseinander. […]

: (PDF, 151KB)

 

Das könnte Dich auch interessieren …