Krankenhaushaftung für Schmerzen nach einer Geburt

2 O 190/17 | Hannover, vom 21.01. – Rechtsanwälte Kotz GbR

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf gem. §§ 611, 280, 278, 823, 249, 253 II BGB sowie auf weitere Feststellung zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1 durch ihr behandelndes , die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 im Rahmen der Entbindung der Klägerin gegen bewährte und grundlegende Gebote der ärztlichen Heilkunst verstieß oder aber die Gestaltung des Geburtsvorganges nicht von einer Einwilligung der Klägerin getragen war. […]

Die Kammer berücksichtigt zwar, dass den nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtssachverständigen zufolge nicht ausgeschlossen ist, dass infolge der Durchführung des Unterarm-Fundus-Druckes und der gewollt forcierten Kopfentwicklung das Steißbein der Klägerin angebrochen ist, aber auf Fragen der Kausalität kommt es mangels Vorliegens eines haftungsbegründenden Behandlungsfehlers nicht mehr an. Zudem liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme chronische Schmerzen im Steißbeinbereich eben gerade im gewöhnlichen Komplikationsspektrum einer und sind nicht per se auf Behandlungsfehler bei der vorgenommenen zurückzuführen […]

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