Krankenhaus muss als Leistungserbringer selbst Vorsorge dafür treffen, dass alle Mittel für eine erforderliche und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Verfügung stehen
B 1 KR 2/15 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 10.3.2015
Das Risiko der kostengünstigen Verschaffung von Mitteln für eine erforderliche und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung liegt bei krankenhaus – hier Gabe von Thrombozyten-Apheresekonzentrate.
Die kodierung der OPS 8-800.90 und damit die abrechnung der drg F03Z nebst Zusatzentgelt ZE84.02 für die Behandlung der Versicherten durfte nur erfolgen, wenn die Gabe von Thrombozyten-Apheresekonzentraten medizinisch erforderlich war.
Apherese-Thrombozytenkonzentrate sind danach nur dann medizinisch notwendig, wenn bestimmte Besonderheiten in der Person des Patienten vorliegen wie eine Autoimmunisierung gegen HLA Klasse I Antigene und HPA-Antigene sowie bei Refraktärität gegenüber Thrombozytentransfusionen, dh zweimalig ausbleibender Thrombozytenanstieg auf AB0 kompatible Thrombozytenkonzentrate nach Ausschluss nicht immunologischer Ursachen wie Fieber, Sepsis, Splenomegalie, Verbrauchskoagulopathie, chronischem Lebervenenverschluss
Das Krankenhaus kann selbst die Notwendigkeit einer Behandlung mit Apheresekonzentraten nicht mit zum Beispiel Mängeln einer vereinbarten Versorgung durch den lokalen Blutspendedienst begründen.
Quelle: Bundessozialgericht