Krankenhaus kann Rechnungskorrektur (Nachkodierung) auch nach Abschluss einer MDK-Prüfung vornehmen

L 5 KR 13/19 | Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.08. 

Sei etwa Gegenstand der die korrekte Kodierung einer Hauptdiagnose, könne , wenn es später bemerke, dass z.B. nicht berücksichtigt worden seien, immer noch nach den Kriterien des BSG eine nachträgliche Rechnungskorrektur vornehmen. Die MDK-Prüfung sperre die Korrekturmöglichkeiten hinsichtlich nicht vom Prüfanlass umfassten Tatbeständen insoweit nicht (Umsetzungshinweise der Deutschen Krankenhausgesellschaft a.a.O., Seite 952). Aus diesen unterschiedlichen Interpretationen wird deutlich, dass selbst wenn die Vertragspartner bei Vertragsschluss jeweils davon ausgegangenen sein sollten, über den Geltungsbereich des Anspruchsausschlusses in § 7 Abs. 5 PrüfvV Einigkeit erzielt zu haben, dies offenbar nicht der Fall gewesen ist. Gerade für den hier vorliegenden Fall, dass die mehr als fünf Monate nach Beginn des MDK-Prüfverfahrens hinsichtlich eines Tatbestandes, der nicht Gegenstand des Prüfauftrages war, geändert oder ergänzt wird, gehen die Vertragsparteien in ihren Umsetzungshinweisen von unterschiedlichen Rechtsfolgen aus. Wie die Regelung ausgesehen hätte, wenn eine ausdrückliche Rechtsfolge normiert worden wäre, kann insofern vom Senat nicht antizipiert werden. Ob eine so weitreichende Regelung wie die absoluter Ausschlussfristen, die ggf. noch während des laufenden MDK-Verfahrens ablaufen und damit eine Reaktion auf das Prüfergebnis des MDK seitens des Krankenhauses gar nicht mehr zulassen, überhaupt von der Rechtsgrundlage des § 17c Abs. 2 KHG gedeckt wäre und somit zur Disposition der Vertragsparteien stand […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

Das könnte Dich auch interessieren …