Krankenhaus ist zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen an Gutachter zur Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin i.R eines Erbscheinsverfahrens verpflichtet

10 W 3/23 | Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2024

Die ärztliche Schweigepflicht erlischt mit dem Tod des Patienten, und die Erben haben keine Verfügungsbefugnis über die diesbezügliche Schweigepflicht, was die verpflichtende Vorlage von Krankenunterlagen (hier: durch das Krankenhaus) zur Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens erforderlich macht.

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