Krankenhaus ist nicht zur Herausgabe von internen Unterlagen verpflichtet

7 U 202/16 | Karlsruhe, vom 16.08.

Immer häufiger verlangen umfangreiche Einsicht in Unterlagen eines Krankenhauses, um Schadensersatzansprüche zu untermauern. Doch nicht jedes Anliegen ist berechtigt. Das OLG Karlsruhe wies eine Patientin mit Urteil vom 16.08.2017 (Aktenzeichen 7 U 202/16) in ihre Schranken. Sie forderte Einsicht in Unterlagen über die interne Organisation der Klinik wegen Hygienemängeln. […]

Interne Unterlagen nicht Gegenstand der
Das OLG verneinte zunächst einen Anspruch der Patientin auf Herausgabe der Unterlagen als Abschriften der Patientenakte (§ 630 f BGB). Diese Vorschrift umfasse nur die vollständige Patientenakte, zu deren Führung der Behandelnde verpflichtet sei.

Quelle: thieme-connect.com

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