Krankenhäuser müssen keine Umsatzsteuer auf Zytostatika erstatten!?
26 U 60/18 | Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 26.04.2019 – Beitrag PPP Rechtsanwälte
Wir haben schon vielfach zur Umsatzsteuerproblematik auf zurückliegende Umsätze für patientenindividuelle Zubereitungen berichtet, zuletzt zu den Entscheidungen des bsg und des BGH. Nach der Entscheidung des BGH musste man an sich annehmen, dass jedenfalls die Grundsätze geklärt seien. Das hat das OLG Frankfurt (kassel) anders gesehen. Es hat verschiedenen rechtlichen Einwendungen gegen die Erwägungen des BGH Gehör geschenkt und die klage der pkv vollständig abgewiesen. Nun ist abzuwarten, ob sich dem andere Oberlandesgerichte anschließen und ob und mit welchem Ergebnis ein Revisionsverfahren betrieben wird. […]
Quelle: PPP Rechtsanwälte
Siehe auch:
- novus Gesundheitswesen 3. Ausgabe 2020
- Umsatzsteuerrückerstattung an Krankenkassen in Zytostatika-Fällen
- BGH entscheidet in einem von VOELKER begleiteten Zytostatika-Verfahren erstmals zu Gunsten der Krankenhäuser
- novus Gesundheitswesen 3. Ausgabe 2019
- Rückforderung Umsatzsteuer auf Zytostatika – aktuelle Klageabweisungen PKV
- Krankenhäuser müssen keine Umsatzsteuer auf Zytostatika erstatten!?
- Krankenhäuser müssen Umsatzsteuer auf Zytostatika-Zubereitungen erstatten
- Der Krankenhausträger ist verpflichtet, den Krankenkassen die für patientenindividuell hergestellten Zytostatika berechnete Umsatzsteuer zurückzuzahlen
- Müssen Krankenhäuser Zahlungen für Umsatzsteuer auf Arzneimittelzubereitungen an Krankenkassen erstatten?
- Krankenhäuser müssen Zahlungen für Umsatzsteuer auf Arzneimittelzubereitungen an Krankenkassen erstatten