Krankenhäuser, die im Vorjahr die Mindestmengen erreicht haben, können von einer positiven Prognose für das folgende Jahr ausgehen
L 4 KR 128/21 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.07.2024
Hat ein Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge erreicht, genügt dies grundsätzlich zur Darlegung seiner auf das nächste Kalenderjahr bezogenen Prognose
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: L 4 KR 128/21) hat entschieden, dass ein Krankenhaus, welches im vorangegangenen Jahr die festgelegte Mindestmenge erreicht hat, grundsätzlich die Prognose für das kommende Jahr als erfüllt ansehen darf. Die Entscheidung der Landesverbände der Krankenkassen, diese Prognose zu widerlegen, muss sorgfältig das Verhältnis von Regel und Ausnahme gemäß § 136b SGB V berücksichtigen. Dabei muss auch der Umfang der Anhörung des Krankenhauses entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgen.




