Kostenerstattung trotz Fehldiagnose – Krankenkasse muss Kosten für Immunglobulin-Therapie erstatten
L 8 KR 687/18 | Hessisches Landessozialgericht, urteil vom 10.09.2020
Hat eine Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch einem Versicherten Kosten für die selbstbeschaffte notwendige Leistung entstanden, sind diese von der Krankenkasse zu erstatten. Dies gelte auch, wenn die behandelnden Ärzte zunächst fehlerhaft eine Krankheit diagnostizierten, die eine Leistungsablehnung seitens der Krankenkasse gerechtfertigt hätte. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
pressemitteilung: Hessisches Landessozialgericht (PDF, 124KB)
Zum Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V bei objektiv rechtswidriger Leistungsablehnung durch die Krankenkasse
Eine Krankenkasse kann sich im System der gesetzlichen krankenversicherung, in welchem den Versicherten Sachleistungen durch ein von den Krankenkassen verantwortetes System zugelassener vertragsärzte und krankenhäuser zur Verfügung gestellt werden, nicht auf Diagnosefehler der in diesem System agierenden Ärzte und Krankenhäuser berufen, um den Anspruch des Versicherten auf Erbringung der ihm objektiv zustehenden Sachleistungen bzw. bei deren unrechtmäßiger Ablehnung von daraus folgenden Sekundäransprüchen auf kostenerstattung abzulehnen.
Quelle: Bürgerservice Hessenrecht