Kostenerstattung für epidurale gepulste Radiofrequenztherapie bestätigt
S 11 KR 498/14 | sozialgericht Hannover, Entscheidung vom 28.03.2019
[…] Das SG Hannover stellte mit dieser Entscheidung fest, dass die ePRF bereits im Januar 2013 − dem Behandlungszeitpunkt − dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprach und damit das qualitätsgebot gemäß § 2 Abs. 1 SGB V wahrte.Hintergrund: Die krankenkassen lehnen die Kostenerstattung für diese behandlungsmethode mit der Begründung ab, dass die ePRF nicht dem Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V genüge.
Quelle: Seufert Rechtsanwälte