Kostenerstattung für epidurale gepulste Radiofrequenztherapie bestätigt

S 11 KR 498/14 | Sozialgericht , Entscheidung vom 28.03.2019

[…] Das SG Hannover stellte mit dieser Entscheidung fest, dass die bereits im Januar 2013 − dem Behandlungszeitpunkt − dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprach und damit das gemäß § 2 Abs. 1 SGB V wahrte.

Hintergrund: Die lehnen die Kostenerstattung für diese Behandlungsmethode mit der Begründung ab, dass die ePRF nicht dem Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V genüge.

Quelle: Seufert Rechtsanwälte

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