Kostenerstattung für die Behandlung chronischer (Rücken-)Schmerzen mittels sogenannter epiduraler gepulster Radiofrequenztherapie (ePRF) bestätigt
S 72 KR 2402/13 | Sozialgericht Berlin, urteil vom 07.02.2019
Die Krankenkassen lehnen die Kostenerstattung für diese Behandlungsmethode mit der Begründung ab, dass die eprf nicht dem Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V genügt. […] In einer aktuellen Entscheidung bestätigte das SG Berlin nun erneut, dass die ePRF zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden darf. Das SG Berlin begründete seine Entscheidung nämlich maßgeblich mit der Datenlage zur ePRF […]
Quelle: Seufert Rechtsanwälte