Kostenerstattung für die Behandlung chronischer (Rücken-)Schmerzen mittels sogenannter epiduraler gepulster Radiofrequenztherapie (ePRF) bestätigt

S 72 KR 2402/13 | , Urteil vom 07.02.2019

Die lehnen die Kostenerstattung für diese Behandlungsmethode mit der Begründung ab, dass die ePRF nicht dem Qualitäts- und gemäß §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V genügt. […] In einer aktuellen Entscheidung bestätigte das SG Berlin nun erneut, dass die ePRF zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden darf. Das SG Berlin begründete seine Entscheidung nämlich maßgeblich mit der Datenlage zur ePRF […]

Quelle: Seufert Rechtsanwälte

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