Korrektur der Rechnung – PrüfvV 2016

L 4 KR 616/19 | Bayerisches Landessozialgericht, vom 13.08. 

Ein Krankenhausträger ist mit der nachträglichen Änderung einer und der darauf beruhenden Rechnungskorrektur nach abgeschlossenem MDK- nicht nach § 7 Abs. 5 PrüfvV ausgeschlossen. Die Regelung schließt nach ihrem Wortlaut die nachträgliche Korrektur einer Krankenhausabrechnung nicht aus. Auch systematische Erwägungen sprechen dagegen, dass § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 die betreffende materielle Ausschlussfristen enthält. […]

Quelle: Bayern.Recht

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