Kodierung einer iatrogen verursachten retroduadenalen Perforation im Rahmen einer ERCP

S 7 KR 665/17 |  Nürnberg, Urteil vom 06.12.

Im Rahmen einer -Untersuchung kam es zu einer kleineren retroduadenalen Perforation. Das kodierte die Nebendiagnose T81.2 (versehentliche Stich- oder Risswunde während eines Eingriffs andernorts nicht klassifiziert) und rechnete die DRG H41A ab.

Nach Auffassung des Gerichts ist in dem streitigen Behandlungsfall der Kode T81.2 nicht als Nebendiagnose zu kodieren. In den Kodierrichtlinien (2010) finden sich Regelungen zu den Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen unter der Regelung Hauptdiagnose“. Das Gericht hat jedoch keinerlei Bedenken diese Richtlinien auch auf die anzuwenden, zumal die Regelungen seit der Version der für das Jahr 2013 in der Kodierregel D015l zu finden sind und seitdem ausdrücklich sowohl für die der Haupt- als auch der Nebendiagnose zu beachten sind. […]

Der Kode S36.41 beschreibt ganz spezifisch, welche Erkrankung vorgelegen hat und welches Organ betroffen war (nämlich eine Verletzung des Duodenums). Der Kode T81.2 hingegen ist offensichtlich völlig unspezifisch in Bezug auf die Erkrankung, da sich die damit kodierte Verletzung an irgendeiner Stelle des Körpers an irgendeinem Organ befinden kann.

Quelle: Bayern.Recht

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