Kodierung der Hauptdiagnose: Vorrang einer erklärenden definitiven Diagnose vor einer Symptomdiagnose

| Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2018 – Kommentar Rechtsanwalt Maurice Berbuir

Immer wieder sind Streitigkeiten um Abrechnungsmodalitäten zwischen und Krankenhausträgern durch die Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden. Mit einem weiteren Problem aus dem Bereich der hat sich nun das Bundessozialgericht befasst.

Klägerin war die Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. In diesem war im Jahr 2009 ein bei der Beklagten gesetzlich versicherter Patient wegen einer primären fokalen in Behandlung. Im Wesentlichen ging es bei dem Streit um die Frage, ob nach dem 2009 geltenden -10-GM die Hauptdiagnose G90.41 (Autonome Dysreflexie als Schwitzattacken) mit der (DRG) B06B (Eingriffe bei zerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neuropathie) zu kodieren war, oder –wie die Beklagte vortrug- die geringer vergütete DRG J10B unter Zugrundelegung der Hauptdiagnose (Hyperhidrose, umschrieben). […]

Quelle: Kanzlei DR. HALBE RECHTSANWÄLTE

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