Kodierung der Hauptdiagnose: Vorrang einer erklärenden definitiven Diagnose vor einer Symptomdiagnose
b 1 kr 25/17 r | Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2018 – Kommentar Rechtsanwalt Maurice Berbuir
Immer wieder sind Streitigkeiten um Abrechnungsmodalitäten zwischen krankenkassen und Krankenhausträgern durch die Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden. Mit einem weiteren Problem aus dem Bereich der kodierung hat sich nun das Bundessozialgericht befasst.
Klägerin war die Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. In diesem war im Jahr 2009 ein bei der Beklagten gesetzlich versicherter Patient wegen einer primären fokalen hyperhidrose in Behandlung. Im Wesentlichen ging es bei dem Streit um die Frage, ob nach dem 2009 geltenden icd-10-GM die Hauptdiagnose G90.41 (Autonome Dysreflexie als Schwitzattacken) mit der fallpauschale (DRG) B06B (Eingriffe bei zerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neuropathie) zu kodieren war, oder –wie die Beklagte vortrug- die geringer vergütete DRG J10B unter Zugrundelegung der Hauptdiagnose r61.0 (Hyperhidrose, umschrieben). […]
Quelle: Kanzlei DR. HALBE RECHTSANWÄLTE